Vereinsstatuten des Kulturverein Rust

 

 

 

§ 1

 

 

 

Der Kulturverein Rust ist ein Verein nach österreichischem Vereinsrecht. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit in erster Linie auf die Freistadt Rust.

 

Darüber hinaus kann sich die Tätigkeit aus gegebenen Anlässen auch auf das übrige Gebiet des Landes Burgenland erstrecken. 

 

Der Verein hat seinen Sitz in der Freistadt Rust.

 

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten das generische Maskulinum verwendet. Die darin verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

 

 

 

 

 

§ 2  Zweck des Vereines:

 

  1. Der Kulturverein Rust ist unpolitisch; die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Aufgabe des Vereines ist die Erhaltung und Förderung des Kulturgutes. Diese Aufgabe wird insbesondere erfüllt durch:
    a) Veranstaltungen kultureller Art, wie Konzerte, literarische Lesungen,
    Theateraufführungen, Ausstellungen und Wettbewerbe.
    b) Abhaltung von Kulturtagen.

 

 

 

§ 3  Aufbringung der Mittel:

 

Die Mittel für die Durchführung der im § 2 aufgezählten Aufgaben werden aufgebracht durch:

 

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und Förderungsbeiträge
  3. Einnahmen aus Veranstaltungen
  4. Subventionen

 

 

 

§ 4   Arten der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft ist möglich als ordentliches Mitglied, Stifter oder Ehrenmitglied. 

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind:
    a) physische Personen, die sich zu einer regelmäßigen Mitarbeit verpflichten
    und die Gewähr bieten, den Zielen des Vereines wesentlich dienen zu
    können;
    b) juristische Personen.
    Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Als Stifter können solche physische oder juristische Personen durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden, die durch eine einmalige Bezahlung eines entsprechenden Geldbetrages oder eine sonstige Zuwendung die Vereinszwecke wesentlich gefördert haben.
  3. Physische oder juristische Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Aufgabenerfüllung mitzuwirken und die Einrichtungen des Vereines zu benützen.
  2. Die Ehrenmitglieder und die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Die Ehrenmitglieder haben das aktive, die ordentlichen Mitglieder das aktive und das passive Wahlrecht.
  3. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Statuten zu achten und die Beschlüsse der Generalversammlung zu respektieren.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft:

 

  1. Die Mitgliedschaft der physischen Personen endet durch den Tod, bei juristischen Personen durch die Auflösung derselben, ferner durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und ist dem Vorstand bekannt zu geben. Von diesem ist dies sofort zur Kenntnis zu nehmen. Die Wirkung beginnt mit der Kenntnisnahme durch den Vorstand.
  3. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied seine Interesselosigkeit an der Tätigkeit des Vereines bekundet. Ausgeschlossen kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss im Falle vereinsschädigenden und unehrenhaften Verhalten werden.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

 

§ 7   Vereinsorgane:

 

 

 

Als Vereinsorgane fungieren

 

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

 

 

 

§ 8   Die Generalversammlung:

 

  1. Alle drei Jahre treten die Vereinsmitglieder am Sitze des Vereines zur ordentlichen Generalversammlung zusammen. Diese ist vom Obmann bzw. vom Obmannstellvertreter des Vereines einzuberufen.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes sowie auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat der Obmann bzw. der Obmannstellvertreter binnen 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
  3. Die Einberufung der Generalversammlung hat durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Ortes der Versammlung und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung ergehen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Obmann, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  5. Anträge können nur dann auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens drei Tage vor deren Zusammentritt dem Vorstand schriftliche mitgeteilt werden.
  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  8. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten oder die Auflösung des Vereines erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Einsichtnahme steht jedem Vereinsmitglied frei.

 

 

 

§ 9   Aufgaben der Generalversammlung:

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhören der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Wahl und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Aberkennung ihrer Mitgliedschaft.
  6. Entlastung des Vorstandes.
  7. Änderung der Statuten und freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

 

§ 10  Der Vorstand:

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter, dem Organisationsreferenten, dem Pressereferenten, allenfalls weiteren Mitgliedern bis maximal 12 Personen, sowie aus den gemäß Punkt 2 allenfalls delegierten Vertretern.
  2. Vereine und Gebietskörperschaften, die wesentliche  Mittel zur Erhaltung des Vereines aufbringen, sind berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter in den Vorstand zu delegieren.
  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Vorstandsmitglieder können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jederzeit ihren Rücktritt erklären. Der Vorstand kann in diesem Falle bis zur Neuwahl eine Kooptierung vornehmen.
  5. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  6. Der Vorstand tritt zumindest halbjährlich zusammen, die Einberufung hat der Obmann oder sein Stellvertreter vorzunehmen.
  7. Der Vorsitz obliegt dem Obmann des Vereines, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
  8. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 5) eines Nachfolgers wirksam.
  13. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen.

 

 

 

 § 11  Aufgaben des Vorstandes:

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

 

  1. Erstellung und Beschlussfassung des gesamten Voranschlages für alle jährlich stattfindenden Veranstaltungen und deren Detailausarbeitung sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorbereitungen für die Generalversammlung.
  3. Einberufung der Generalversammlung und der außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  5. Die gesamte administrative und finanzielle Gebarung des Vereines.
  6. Die Vorbereitung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern und Stiftern.

 

Die Exekutionsorgane des Vorstandes sind der Obmann und der Schriftführer.

 

 

 

§ 12  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

 

  1. Dem Obmann, oder bei dessen zeitweiser Verhinderung, dem Obmannstellvertreter, obliegt die Vertretung der Vereinigung nach außen, insbesondere gegenüber Gerichten, Behörden und dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Statutenbestimmungen. Er führt in der Generalversammlung und in der Sitzung des Vorstandes den Vorsitz. Bei Gefahr in Verzug ist der Vorsitzende im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Vorstandes unterliegen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der ehestmöglichen nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand bzw. die Generalversammlung.
  2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Zu diesem Zweck hat der Kassier das Recht, alle Schriftstücke, die eine finanzielle Verpflichtung für den Verein begründen, zu ändern oder aufzulösen und neben dem Vorsitzenden zu zeichnen. Er steht unter verantwortlicher Kontrolle des Obmannes.
  3. Der Schriftführer ist mit Postangelegenheiten und dem Schreiben des jeweiligen Protokolls betraut.
  4. Der Organisationsreferent ist verantwortlich für die Planung der Jahresarbeit und für die organisatorische Erledigung derselben. Außerdem hat er die Verbindung zur Freistadt Rust zu gewährleisten.
  5. Der Pressereferent verfasst Publikationen für Presse und Rundfunk. Nach Veranstaltungen werden von ihm gegebenenfalls Kritiken veröffentlicht.
  6. Zeichnungsberechtigt sind grundsätzlich der Obmann und der Schriftführer. In Geldangelegenheiten sind Schriftstücke vom Obmann und Kassier zu unterfertigen.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
  8. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§13  Die Rechnungsprüfer:

 

  1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder, die jedoch dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Rechnungsprüfer führen ihre Geschäfte kollegial.
  4. Die Rechnungsprüfer treten vor jeder Generalversammlung zu einer Sitzung zusammen.
  5. Den Rechnungsprüfern obliegen die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines und die Überprüfung der jährlichen Rechnungsabschlüsse. Sie sind jederzeit befugt, in die Geschäftsbücher und in die Belege des Vereines Einsicht zu nehmen, Aufklärung zu verlangen und haben über ihre Feststellungen der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

 § 14  Schiedsgericht:

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

 

 

 

 

§ 15  Freiwillige Auflösung des Vereines:

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss in einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
  3. Sollte kein Nachfolgerverein gefunden werden, ist das gesamte Vereinsvermögen der Freistadt Rust als Treuhänder anzuvertrauen, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen Zielen gebildet hat.